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In Wismar spielt sich derzeit ein Fall ab, der exemplarisch zeigt, wie leicht Menschen in prekären Lebenslagen zwischen die Fronten von Vermietern und Polizei geraten können, und wie schnell dabei grundlegende Rechte mit Füßen getreten werden.
Es geht um einen Mieter, der in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, und seine Partnerin, die ihn tagsüber in seiner Wohnung besucht. Was als normales Mietverhältnis begann, ist inzwischen zu einem Lehrbuchbeispiel für verbotene Eigenmacht, Machtmissbrauch und rechtlich fragwürdiges Polizeihandeln geworden.
Der Mieter in Wismar verliert kurz nach Einzug seine Arbeit. Leistungen vom Jobcenter bzw. der Arbeitsagentur lassen auf sich warten. Mietschulden entstehen. Statt den rechtlich vorgesehenen We, Mahnung, Klage, ggf. Kündigung und Räumungsklage, zu gehen, entscheidet sich der Vermieter für Selbstjustiz:
Als sich der Mieter, vollkommen zu Recht, mit einer einstweiligen Verfügung gegen das Abstellen des Stroms wehrt, verschärft der Vermieter den Druck: Er erklärt, das Hausverbot gegen die Partnerin nur dann aufzuheben, wenn der Mieter die einstweilige Verfügung zurückzieht. Mit anderen Worten: Verzicht auf Rechte gegen Strom, oder eben soziale Isolation.
Gleichzeitig wird mehrfach die Polizei gerufen. Und hier wird es besonders brisant.
Bei einem der Einsätze soll ein Polizeibeamter sinngemäß erklärt haben, die Partnerin müsse das Haus verlassen, weil „das Eigentum dem Vermieter gehört“, und vergleicht die Situation mit einer Kneipe: Der Wirt entscheide, wer bleiben darf.
Dieser Vergleich ist nicht nur juristisch falsch, er ist gefährlich.
Besuch ist Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung (§ 535 BGB). Solange kein konkreter, nachweisbarer Verstoß gegen den Hausfrieden vorliegt, etwa massive Lärmbelästigung, Bedrohung anderer Mieter oder Straftaten, gibt es keine rechtliche Grundlage für ein Hausverbot gegen Besucher.
Trotzdem wird die Partnerin aus der Wohnung verwiesen, nicht, weil sie jemanden stört, sondern weil der Vermieter es so will und die Polizei diesen Wunsch über das Recht des Mieters stellt.
Die Rechtslage ist in Wahrheit recht klar:
§ 535 BGB – Gebrauchsrecht des Mieters
Der Mieter hat das Recht, die Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch zu nutzen. Dazu gehört, Besuch zu empfangen.
Besuchsrecht
Besuch – auch regelmäßig oder über mehrere Stunden/ Tage – ist ohne besondere Erlaubnis zulässig. Erst, wenn ein Dritter faktisch einzieht (dauerhaftes Wohnen, Lebensmittelpunkt), können Anzeige- oder Zustimmungspflichten entstehen. Selbst dann ist das kein Freibrief für Verbote, sondern höchstens für Nachfragen.
Hausverbot nur bei Störung des Hausfriedens
Ein Vermieter darf Besuch nur dann ausschließen, wenn konkrete, nachweisbare Störungen des Hausfriedens vorliegen, etwa:
Reine Anwesenheit, persönliche Antipathie oder „das ist mein Eigentum“ reichen dafür nicht.
Verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB)
Das eigenmächtige Abstellen von Strom und Warmwasser oder das Versiegeln des Stromkastens stellt eine unzulässige Besitzstörung dar. Der Vermieter darf sich nicht selbst „vollstrecken“, sondern muss den rechtsstaatlichen Weg gehen: Klage, Urteil, ggf. Räumungsklage.
Mietminderung und Schadensersatz (§§ 536, 280 BGB)
Wird die Versorgung unterbrochen, liegt ein Mangel der Mietsache vor. Der Mieter kann die Miete mindern und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen (z. B. für verdorbene Lebensmittel).
Die Aufgabe der Polizei ist es, Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verhindern – nicht, rechtswidrige Maßnahmen eines Vermieters durchzusetzen.
Rechtlich entscheidend:
Der Mieter hat das Besitzrecht, nicht der Vermieter.
Die Polizei darf Besucher nicht aus einer Wohnung entfernen, wenn der Mieter sie ausdrücklich dort haben will und keine akute Gefahr oder gerichtliche Verfügung vorliegt.
Ein bloßer Hinweis auf „Eigentum des Vermieters“ ist keine Rechtsgrundlage.
Eigentum ist durch den Mietvertrag zugunsten des Besitzrechts des Mieters eingeschränkt.
Der „Kneipenvergleich“ ist juristisch schlicht falsch.
Wer so argumentiert, zeigt, dass grundlegende mietrechtliche Prinzipien missverstanden oder ignoriert werden.
Wenn Polizeibeamte in so einer Situation eingreifen und damit faktisch ein rechtswidriges Hausverbot durchsetzen, entsteht ein gefährlicher Eindruck: als könne der Vermieter nach Belieben über Leib und Leben seiner Mieter entscheiden und der Staat ihm dabei zur Seite stehen.
Der Fall aus Wismar ist kein abstraktes Lehrbuchbeispiel, sondern bittere Realität. Ein Mensch verliert seine Arbeit, Sozialleistungen verzögern sich, Rechnungen bleiben unbezahlt. Statt Unterstützung und rechtsstaatlichen Verfahren gibt es:
Das Muster ist klar: Wer finanziell schwach ist, ist vermeintlich leicht zu drangsalieren. Und genau das passiert hier, wissentlich und vorsätzlich wird gegen geltendes Recht verstoßen.
Alles dokumentieren
Einstweilige Verfügung prüfen lassen
Nicht einschüchtern lassen: Hausverbot hinterfragen
Anwalt oder Mieterverein einschalten
Polizeiliches Vorgehen rügen
Der Fall aus Wismar zeigt brutal deutlich, was passiert, wenn Vermieter ihre Macht missbrauchen und Polizei nicht sauber zwischen Eigentum und Besitzrecht unterscheidet. Wo Recht eigentlich die Schwächeren schützen soll, wird es hier genutzt, um Druck auf sie auszuüben – oder schlicht ignoriert.
Wer das hinnimmt, akzeptiert, dass in Mietwohnungen nicht mehr das Gesetz gilt, sondern die Laune des Eigentümers – flankiert von Behörden, die ihre Rolle missverstehen.
Gerade deshalb ist es so wichtig, solche Fälle öffentlich zu machen, Betroffene zu ermutigen und immer wieder klarzustellen:
Wo das aus dem Gleichgewicht gerät, muss darüber gesprochen werden. Wismar ist nur ein Ort. Das Problem ist größer.
Rechts-Infokasten: Wichtige Paragraphen und Grundsätze
1. Mietvertrag, Besitzrecht und Gebrauchsrecht
§ 535 BGB – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.
→ Daraus folgt das Besuchsrecht: Besuch ist Teil des „vertragsgemäßen Gebrauchs“ der Wohnung.
Besitz vs. Eigentum (allgemeine Grundsätze)
Der Vermieter ist Eigentümer, aber:
Mit Abschluss des Mietvertrags erhält der Mieter den rechtlichen Besitz an der Wohnung.
→ Innerhalb der Wohnung entscheidet der Mieter, wer Zutritt hat – nicht der Vermieter.
2. Besuchsrecht und Hausverbot
Besuchsrecht als Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs
Die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur:
§ 858 BGB – Verbotene Eigenmacht
Wer einem Berechtigten den Besitz ohne dessen Willen entzieht oder ihn stört, handelt rechtswidrig.
→ Ein Vermieter, der eigenmächtig:
§ 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Bei einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Eigentums/Besitzes kann der Betroffene verlangen,
dass die Störung beseitigt wird und der Störer es künftig unterlässt.
→ Übertragen auf Mieter: Gegen rechtswidrige Eingriffe (z.B. Strom abstellen, willkürliches Hausverbot) kann der Mieter Unterlassung und Beseitigung verlangen.
Grenzen eines Hausverbots für Besucher
Ein Hausverbot durch den Vermieter kommt nur in Betracht, wenn vom Besucher konkrete, nachweisbare Störungen ausgehen, z.B.:
3. Strom / Warmwasser abstellen
§ 535 BGB – Gebrauchsgewährungspflicht
Zur „Gebrauchsgewährung“ gehört bei einer normalen Wohnung auch die Möglichkeit, die Wohnung mit Strom, Wasser und Heizung zu nutzen.
§ 536 BGB – Mietminderung bei Mängeln
Wird die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert (z.B. Strom/Warmwasser abgestellt),
ist die Miete automatisch gemindert – ohne dass der Mieter extra „bitten“ muss.
§ 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Verletzt der Vermieter schuldhaft seine Pflichten aus dem Mietvertrag (z.B. durch Abschalten des Stroms),
ist er grundsätzlich schadensersatzpflichtig (z.B. für verdorbene Lebensmittel, kaputte Geräte).
§ 858 BGB – Verbotene Eigenmacht (wieder)
Eigenmächtiges Abklemmen von Strom/Warmwasser und Versiegeln von Sicherungskästen ist eine Besitzstörung.
→ Dagegen kann per einstweiliger Verfügung vorgegangen werden.
4. Strafrechtliche Aspekte beim Vorgehen des Vermieters
§ 240 StGB – Nötigung
Wer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einem Verhalten zwingt,
macht sich strafbar.
→ Beispielhafte Übertragung:
„Wenn du die einstweilige Verfügung (Strom) nicht zurücknimmst, ziehe ich das Hausverbot nicht zurück“
kann als Druckmittel gewertet werden, insbesondere wenn elementare Lebensgrundlagen (Strom/Heizung, Nähe zur Partnerin) betroffen sind.
§ 303 StGB – Sachbeschädigung
Das vorsätzliche Beschädigen oder Zerstören von Sachen kann einschlägig sein,
wenn z.B. an Zählern, Sicherungskästen o.ä. manipuliert wird.
5. Rolle der Polizei und Grundprinzipien
Polizei- und Ordnungsrecht (allgemein)
Die Polizei darf grundsätzlich nur bei:
Kein „Privat-Hausrecht“ des Vermieters gegenüber Besuch in der Mietwohnung
Die Polizei kann Besucher nicht allein deshalb aus der Wohnung weisen,
weil es der Vermieter so möchte oder weil er „Eigentümer“ ist.
Maßgeblich ist, ob der Mieter mit der Anwesenheit einverstanden ist und ob eine konkrete Gefahr / Störung vorliegt.
Grundrechtliche Bezüge (Art. 2 und Art. 13 GG)
Kurz zusammengefasst: